Gemischter Chor St. Klaren e.V. Ribnitz-Damgarten
Ribnitz-Damgarten, 27.06.2019
-Satzung-
§ 1 Name und Sitz
Der Chor besteht seit 1963. Die Gründung des Vereins erfolgte 1990. Er führt den Namen „Gemischter Chor St. Klaren“.
Der Chor ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“ zu seinem Namen. Der Sitz des Vereins ist in Ribnitz-Damgarten.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein strebt die Pflege des Chorgesangs wertvoller Musik aus Vergangenheit und Gegenwart an. Unser Repertoire ist sowohl die klassische Chormusik aller Stilepochen, als auch dem deutschen und internationalen Volkslied sowie dem mundartlichen Liedgut unserer Heimat verpflichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Konzerte, damit trägt er zur Bereicherung des kulturellen Lebens der Heimatstadt bei. Ein besonderes Anliegen ist es, das Kulturzentrum St.- Klaren-Kloster Ribnitz-Damgarten mitzugestalten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist parteipolitisch
neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks werden aus Mitglieds -beiträgen, Spenden, öffentlichen Geldern und aus Überschüssen von Konzertauftritten aufgebracht.
§ 4 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
Neue Sängerinnen und Sänger haben die Möglichkeit, das Chorleben an 3 kostenfreien Probenabenden kennenzulernen. Nach
6 Monaten erfolgt, bei angestrebter Mitgliedschaft, dann ein schriftlicher oder mündlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann
der Antragsteller innerhalb einen Monats Widerspruch einlegen.Über den Antrag entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.
Für die Aufnahme in den Chor sind Musikalität, die Freude am Gesang und ausgeprägter Gemeinschaftssinn Voraussetzung.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind Sängerinnen und Sänger als Ausübende und Beitragszahler.
Passives Mitglied kann jedermann werden, der bereit ist, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten und der als förderndes Mitglied die Bestrebung des Vereins unterstützt. Diese Mitglieder
besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Der Verein kann in Anerkennung langjähriger Verdienste die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder, jedoch nicht deren Pflichten.
§ 6 Beitrag
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der
monatlichen Beiträge.
Der Beitrag wird ein Mal pro Quartal eingesammelt. Für diese Zahlung ist im Vorfeld ein Termin festzulegen. Wenn erwünscht, kann dieser auch per Überweisung durch die
Vereinsmitglieder entrichtet werden. Diese Überweisung muss jedoch angezeigt werden. Es wird einstimmig beschlossen, dass die SEPA- Mandate gelöscht werden. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
Auf Beschluss des Vorstandes kann in Einzelfällen ganz oder teilweise auf den Beitrag verzichtet werden.
Für Bargeldverkehr ist die Einführung einer Portokasse erforderlich.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die Beiträge laut festgelegtem Zahlungsmodus zu entrichten und als singendes Mitglied regelmäßig an den Proben und öffentlichen Auftritten teilzunehmen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt erfolgt in einer mündlichen Erklärung an den Vorstand zum Monatsende.
Mit Erlaubnis des ausgeschiedenen Chormitgliedes kann verwendetes Bildmaterial weiter verwendet werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied erhält zuvor die Gelegenheit zur Rechtfertigung. Der Ausschluss bedarf der
Schriftform. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Choreigentum ist pfleglich zu behandeln und bei Austritt an den Verein zurückzugeben.
§ 9 Organe des Vereins
Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand, der im Auftrag der Mitglieder arbeitet.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 1-4 gewählten Mitgliedern.
Jedes Vorstandsmitglied ist für den Verein, gerichtlich und außergerichtlich, einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von den Mitgliedern gewählt.
Der gewählte Vorstand ist berechtigt, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung, ein weiteres Mitglied in den Vorstand zu berufen.
Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Vorstand sind die Mitglieder des Vorstandes berechtigt die Löschung des Mitgliedes anzumelden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit als Ehrenämter und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Der Vorstand beruft seine Sitzungen nach Bedarf ein. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Bei erforderlichen Textänderungen, die keine inhaltlichen Beschlüsse betreffen, ist der Vorstand berechtigt, diese selbstständig, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung,
vorzunehmen.
§ 11 der Chorleiter
Der Chorleiter wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und durch einen Vertrag verpflichtet. Er wird zu den
Mitgliederversammlungen eingeladen und erstattet Bericht zur musikalischen Arbeit.
Ihm obliegt die künstlerische Leitung des Chores. Er ist verpflichtet, das Können des Chores in den Proben nach Kräften zu fördern, die Auftritte gewissenhaft vorzubereiten und
entsprechend zu leiten.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die o r d e n t l i c h e Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres
stattfinden.
Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter oder den Vorstand geleitet.
Die einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Tagesordnung stellt der Vorstand auf.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, zur Änderung der Satzung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Eine Auflösung erfordert die Zustimmung von 2/3
aller Vereinsmitglieder.
Der Vorstand wird in freier demokratischer Wahl bestimmt. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen.
Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt mündlich, schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei
Wochen.
Dabei ist die geplante Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Arbeitsberichtes.
- Entgegennahme des Kassenberichts über Vermögensstand, Einnahmen und Ausgaben
- Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters zur musikalischen Arbeit
- Entlastung des Vorstands
- Abberufung und Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
- Entscheidung über Beschwerden
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die a u ß e r o r d e n t l i c h e Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder es verlangt.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von 1 Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 fest- gelegten Mehrheit beschlossen
werden
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die letzten Vorstandsmitglieder jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Ribnitz-Damgarten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.06.2019 beschlossen und tritt damit in Kraft.
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Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied
Datenschutzinformation und Persönlichkeitsrechte
Bei Aufnahme als Mitglied des Vereins "Gemischter Chor St.Klaren“ e.V., bin ich mit der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) oder Nutzung meiner personenbezogenen Daten im folgenden Umfang einverstanden:
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben zu persönlichen und sachlichen Verhältnissen) mittels
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und
Aufgaben, z.B. der Mitgliederverwaltung, Beitragserhebung und -nachweis.
Es handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten (siehe auch Beitrittserklärung):
- Name und Anschrift
- Bankverbindung
- Telefonnummer (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail Adresse
- Geburtsdatum
- Funktion(en) im Verein
Der Vereinsvorstand weist hiermit darauf hin, dass ausreichende technische Massnahmen zur
Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden.
2. Bei einer Mitgliedschaft im Chorverband MV ist der Verein u.U. verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten an den o.g. Verband zu melden (z.B. Namen und Alter der
Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail
Adresse).
3. Der Verein hat eine Versicherung abgeschlossen aus der er und/oder seine Mitglieder
Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung
diese Vertrages erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner
Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das
zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der
Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
4. Im Zusammenhang mit seiner Vereinsarbeit, seinen Veranstaltungen sowie anderen
satzungsgemäßen Vorhaben veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos
seiner Mitglieder auf seiner Homepage (https://st-klaren-chor-rdg.jimdo.com).
Des Weiteren sind Veröffentlichungen an Printmedien, auf Plakaten, Prospekten, Flyer und
Karten zur Werbung für den Chor und Konzerten eingeschlossen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand die abgegebene Einwilligung in die
Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widerrufen. Ab Zugang des Widerspruchs
unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhanden Fotos von
seiner Homepage.
5. Mitgliederlisten werden in digitaler oder gedruckter Form an Vorstandsmitglieder und Mitglieder
weitergegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die
Kenntnisnahme dieser Daten erfordert.
6. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, ggf. den Empfängern bei Datenübermittlung, den
Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z.B. für Werbezwecke) ist dem Verein nur
gestattet, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder eine Einwilligung des
Mitgliedes vorliegt. Ein Verkauf von Daten ist nicht erlaubt.
Grundlage: Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz MV und EU-Datenschutz-
Grundverordnung
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Datum Unterschrift